Dienstenthebung von Staatsanwalt wegen Kinderpornografie rechtens
Ein wegen Besitzes kinderpornografischer Bilddateien verurteilter ehemaliger Staatsanwalt aus Sachsen-Anhalt darf endgültig nicht mehr in den Dienst zurückkehren. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.
Die Entfernung des Staatsanwalts aus dem Dienst sei «verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden», heißt es in dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Die Karlsruher Richter verwarfen eine Verfassungsbeschwerde des Juristen, der nach ddp-Informationen zuletzt bei der Staatsanwaltschaft Halle tätig war.
Insbesondere von Staatsanwälten müsse erwartet werden, dass sie nicht gegen Strafbestimmungen verstoßen, die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern erlassen wurden, betonten die Verfassungsrichter. Die Verhängung der disziplinarischen Höchststrafe sei «im Lichte des Schuldprinzips» angemessen.
Im Februar 2004 war die Wohnung des Staatsanwalts durchsucht worden. Im April 2004 hatte das Landesjustizministerium ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ihn vorläufig des Dienstes enthoben. Wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften wurde er schließlich mit Strafbefehl vom August 2004 zu einer Geldstrafe von 15 300 Euro in Form von 180 Tagessätzen zu je 85 Euro verurteilt. Der Strafbefehl wurde im September 2004 rechtskräftig.
Das Dienstgericht beim Landgericht Magdeburg wertete das Verhalten des Staatsanwalts als Dienstvergehen und erkannte im September 2005 auf Entfernung aus dem Dienst. Das Dienstgericht stellte fest, der Staatsanwalt habe von Januar 2001 bis Februar 2004 insgesamt 711 kinderpornografische Bilddateien erhalten, zur Kenntnis genommen und auf seinem Computer gespeichert. Am 8. Februar 2003 sowie am 6. und 7. Juli jenes Jahres habe er jeweils eine kinderpornografische Bilddatei an einen anderen versandt.
Die Berufung des Staatsanwalts beim Dienstgerichtshof des Oberlandesgerichts Naumburg war im Juni 2006 abgewiesen worden. Im Dezember 2006 verwarf der Bundesgerichtshof (BGH) als Dienstgericht des Bundes die Beschwerde des ehemaligen Staatsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision.
In seiner Verfassungsbeschwerde rügte der frühere Strafverfolger nun eine Verletzung seiner Menschenwürde, seines Persönlichkeitsrechts und seiner Berufsfreiheit. Die Entfernung aus dem Dienst sei unverhältnismäßig, da sie wie ein Berufsverbot wirke. Das Verfahren hätte eingestellt werden müssen oder mit einer milderen Maßnahme enden müssen, wie etwa der Versetzung in die Justizverwaltung, argumentierte der Ex-Staatsanwalt. Er sei von Anfang an geständig gewesen.
Das Verfassungsgericht betonte hingegen, dass in der jüngeren Rechtsprechung der Disziplinargerichte schon der bloße Besitz kinderpornografischer Darstellungen durchgängig als schweres Dienstvergehen gewertet werde. Im Hinblick auf bestimmte Gruppen im öffentlichen Dienst wie Lehrer oder vorgesetzte Soldaten gehe die Tendenz dahin, «die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen». Davon könne «nur in Ausnahmefällen abgesehen werden».
(AZ: 2 BvR 313/07 - Beschluss vom 18. Januar 2008)
(ddp)
Quelle:
http://de.news.yahoo.com/ddp/20080220/t ... 590_1.html