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 Betreff des Beitrags: MVZ können sich nicht den Zusatz "gGmbH" geben
BeitragVerfasst: 30.03.2007, 21:58 
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OLG München, Urteil vom 13.12.2006, Az 31 Wx 084/06
hat geschrieben:

Die Abkürzung "gGmbH" kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden

Die Abkürzung "gGmbH" stellt keine zulässige Angabe der Gesellschaftsform dar und kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Die Hinzufügung weiterer Bestandteile zu der allgemeingültigen Abkürzung "GmbH" birgt die Gefahr, dass die Gesellschaft im Rechtsverkehr als Sonderform der GmbH angesehen wird und Unklarheit darüber entsteht, ob und in welchem Umfang sie den für die GmbH geltenden Regelungen unterliegt.

Der Sachverhalt:
Die S.GmbH hatte die Änderung ihrer Firma in „S.-gGmbH“ zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Die Abkürzung „gGmbH“ sollte für „gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung” stehen. Das Registergericht lehnte die beantragte Eintragung ab, weil „gGmbH” kein zulässiger Rechtsformzusatz sei. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das Registergericht hat die Eintragung der Firmenänderung zu Recht abgelehnt. Die Bezeichnung „gGmbH“ ist kein zulässiger Rechtsformzusatz im Sinn von § 4 GmbHG.

Nach § 4 GmbHG muss die Firma die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Die Vorschrift lässt damit lediglich eine Abkürzung für die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung” zu. Die Aufnahme weiterer Kürzel für zusätzliche Angaben, hier zum Gesellschaftszweck, kommt deshalb nicht in Betracht.

Die Abkürzung „gGmbH” entspricht nicht diesen zwingenden gesetzlichen Vorgaben. Die Hinzufügung weiterer Bestandteile zu der allgemein verständlichen Abkürzung „GmbH” birgt die Gefahr, dass die Gesellschaft im Rechtsverkehr als Sonderform der GmbH angesehen wird und Unklarheit darüber entsteht, ob und in welchem Umfang sie den für die GmbH geltenden Regelungen, insbesondere über die Haftung, unterliegt.






Hinweis:
Es sollte daher darauf geachtet werden, diesen Zusatz im öffentlichen Verkehr nicht zu nutzen, da dies Rechtsnachteile, wie etwa Abmahnungen, zur Folge haben kann.

Alternative:
Statt: XY-MVZ gGmbH
Ersatz durch: gemeinnütziges XY-MVZ GmbH


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