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Uwe Gerber
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Betreff des Beitrags: VW: Zahnärzte Niedersachsen Verfasst: 12.08.2006, 20:03 |
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Registriert: 15.02.2006, 00:00 Beiträge: 2288 Wohnort: Berlin
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Zuletzt geändert von Uwe Gerber am 20.10.2006, 08:23, insgesamt 1-mal geändert.
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Uwe Gerber
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Betreff des Beitrags: Verfasst: 06.09.2006, 11:11 |
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Registriert: 15.02.2006, 00:00 Beiträge: 2288 Wohnort: Berlin
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Finanzierungssystem des Versorgungswerks der niedersächsischen Zahnärzte ist rechtswidrig
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat - hat in zwei Urteilen vom 20. Juli 2006 das Finanzierungssystem des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen für rechtswidrig erklärt (8 LC 11/05 und 8 LC 12/05). Den Urteilen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das seit 1963 bestehende Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen ist eine sog. berufsständische Versorgungseinrichtung für in Niedersachsen tätige Zahnärzte. Es gewährt seinen Pflichtmitgliedern Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie im Todesfalle den Hinterbliebenen Witwen- und Waisenrenten. Das Altersversorgungswerk arbeitet nach dem Kapitaldeckungsverfahren und finanziert seine Versorgungsleistungen ausschließlich aus den von den Zahnärzten zu leistenden Beiträgen und deren Erträgen. Die Einzelheiten der Versorgungsleistungen, wie etwa die Regelungen über die Berechnung und die Höhe der Altersrente, sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern werden von der Kammerversammlung durch eine Satzung, die sog. Alterssicherungsordnung, beschlossen.
Nach der geltenden Alterssicherungsordnung haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen Anspruch auf in der Höhe feststehende "Grundrenten". Der Berechnung dieser "Grundrenten" lag bis zum Jahr 2004 die Annahme zu Grunde, dass das Altersversorgungswerk aus der Anlage der Beiträge einen Gewinn von 4% erzielt. In der Vergangenheit – bis zum Jahr 2001 – wurde tatsächlich ein z.T. erheblich höherer Gewinn erzielt. Aus diesen zusätzlichen Erträgen gewährte das Altersversorgungswerk seinen Versorgungsberechtigten ergänzend zu den Grundleistungen seit 1977 eine sog. Rentenanpassung. Über deren Höhe wird jährlich neu entschieden. Je länger die Mitgliedschaft im Altersversorgungswerk bestand, desto höher fiel prozentual die Rentenanpassung aus, die zudem jährlich anstieg. Letzteres änderte sich ab dem Jahr 2003. Der Leitende Ausschuss des Altersversorgungswerkes beschloss für das Jahr 2003 eine im Verhältnis zum Vorjahr um 10% geminderte Rentenanpassung. Für das Jahr 2004 erfolgte überhaupt keine Rentenanpassung mehr.
Gegen die dadurch bedingte Kürzung seiner Altersbezüge hat sich der 1925 geborene Kläger gewandt. Seine "Gesamtrente" ist von ursprünglich monatlich insgesamt 1.581,- € im Jahr 2002 über 1.498,- € im Jahr 2003 auf 746,- € im Jahr 2004 gesunken.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat - hat in seinen Urteilen vom 20. Juli 2006, die sich auf die "Rentenkürzungen" in den Jahren 2003 (8 LC 12/05) und 2004 (8 LC 11/05) beziehen, entschieden, dass die Alterssicherungsordnung der Zahnärzte mit höherrangigem Recht, nämlich dem niedersächsischen Heilberufekammergesetz (HKG), nicht in Einklang steht. § 12 HKG lässt sich entnehmen, dass ein berufsständisches Altersversorgungswerk seinen Pflichtmitgliedern lebenslang eine ihren Grundbedarf sichernde Rente zu zahlen hat. Dieser Regelungsauftrag schließt das Ziel ein, den inflationsbedingten Kaufkraftverlust einer Altersrente durch verlässliche Zusatzleistungen zu vermeiden. Dazu muss ein bewährtes Finanzierungssystem gewählt werden. Dies ist bei dem Altersversorgungswerk der niedersächsischen Zahnärzte nicht der Fall. In diesem System können nämlich Rentenanpassungen nur aus Überschüssen des Werks finanziert werden. Fallen - wie in der Vergangenheit bis zum Jahr 2001 - solche Überschüsse an, so werden daraus zwar Rentenanpassungen gewährt. Diese werden aber als freiwillige, nicht für die Zukunft garantierte Leistungen verstanden, so dass darauf kein Anspruch besteht und seitens des Versorgungswerks auch keine hinreichenden Rücklagen gebildet werden. Dadurch können in Abhängigkeit von der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt zwar in guten Jahren überdurchschnittlich hohe Rentenleistungen erbracht werden, so wie dies im vorliegenden Fall bis zum Jahr 2002 auch geschehen ist. Der Nachteil besteht hingegen darin, dass die Rentner nach ertragsschwachen, schlechten Jahren nicht nur im Folgejahr keine weitere Rentenanpassung mehr erhalten. Vielmehr gerät auch ihre Rentenanpassung für die Vorjahre in Gefahr. Sie können dann - wie im Jahr 2004 geschehen - wieder auf die Rentenhöhe zurückfallen, die sie bei Eintritt in den Ruhestand hatten. Ein solches Regelungssystem ist für die Pflichtversorgung bundesweit einmalig.
Nach den Urteilen vom 20. Juli 2006 wird dieses System seinem zuvor beschriebenen Regelungsauftrag nicht gerecht, den Rentnern lebenslang eine ihren Grundbedarf sichernde und den Kaufkraftverlust ausgleichende Altersrente zu zahlen. Die Zahnärztekammer Niedersachsen wird daher eine geänderte Fassung der Altersicherungsordnung beschließen müssen. Auf deren Grundlage hat dann das Altersversorgungswerk erneut darüber zu befinden, ob dem Kläger für die Jahre 2003 und 2004 eine höhere Rente zusteht. Gleiches gilt für eine Vielzahl weiterer Verfahren, in denen sich Zahnärzte mit Widerspruch oder Klage ebenfalls gegen die "Rentenkürzungen" gewandt haben.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat - hat die Revision gegen seine Urteile an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen, obgleich den Urteilen über Niedersachsen hinaus Bedeutung zukommt. Denn maßgebend für die Entscheidungen sind die angeführten Bestimmungen des niedersächsischen Heilberufekammergesetzes. Über Landesrecht kann das Bundesverwaltungsgericht aber nicht entscheiden.
[quote=" Zahnärztekammer Niedersachsen, Pressemitteilung vom 26.07.2006 "] Hinweis: - geschütztes pdf-Dokument, bitte dort lesen - Zitat: Abschrift -Auszug-:
In einer ersten Stellungnahme begrüßt der Präsident der Zahnärztekammer Niedersachsen (ZKN) Dr. Michael Sereny die Urteile zur Klage eines Zahnarztes gegen den Wegfall seiner Anpassungsrente (8 LC 11/05 und 8 LC 12/05).....
Damit folgt das Gericht unseren Einwänden, die wir seit Jahren gegen die Praxis des früheren Leitenden Ausschusses (LA) des AVW artikuliert haben....
Das gesamte Finanzierungssystem als rechtswidrig zu bezeichnen bedeutet einen unhaltbaren Vorwurf gegen die Aufsicht des Landes Niedersachsen, die Versicherungsmathematiker und die Prüfungsgesellschaften, die alle über Jahrzehnte dem AVW einen rechtskonformen Stauts bescheinigt haben. Falsch war allerdings die bisher geübte Praxis des AVW, alle Erträge oberhalb des Rechnungszinses als Anpassungsleitungen auszuschütten, ohne daraus auch Reserven für deren Kontinuität für die Zukunft zu bilden...
Darum ist auch dem alten LA bis heute keine Entlastung erteilt worden...
Wir haben bereits vor dem jetzigen Urteil die Weichen umgestellt und Rücklagen für den Umbau einer Deckung für die Anpassungsleitung beschlossen, wie sie das OVG jetzt fordert....
Die Lizenz zum Geld drucken hat das Versorgungswerk leider nicht...
[/quote]
Dr. Michael Sereny, Päsident der Zahnärztekammer Niedersachsen
Mehr, siehe auch
Ärztezeitung, 04.08.2006
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Uwe Gerber
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Betreff des Beitrags: Verfasst: 06.03.2007, 10:15 |
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Registriert: 15.02.2006, 00:00 Beiträge: 2288 Wohnort: Berlin
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Monatliche Rentenanpassung für das Jahr 2004 mit 0 Euro angegeben:
Die Rentenbescheide müssen in Niedersachsen geändert werden
In Niedersachsen haben zahllose Zahnärzte ihren Rentenbescheid vom Dezember 2003 mit der Klage angegriffen. In diesem Bescheid war die monatliche Rentenanpassung für das Jahr 2004 mit 0 Euro angegeben worden. Zahllose Verfahren vor den Verwaltungsgerichten waren die Folge.
In einem Berufungsverfahren hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Juli 2006 (Az.: 8 LC 11/05) auf den Seiten 39 und 40 die Rechtsauffassung vertreten, nach der das Finanzierungssystem des Altersversorgungswerks gemäß Paragraf 12 a Absatz 1 und Paragraf 29 Absatz 2 ASO rückwirkend ab dem Jahr 2003 so geändert werden muss, dass mit einer größeren Sicherheit als bislang eine kontinuierliche, zumindest den Kaufkraftverlust ausgleichende Rentenanpassung erfolgen muss.
Daraufhin hat jetzt das Altersversorgungswerk in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover eine Verpflichtungserklärung dergestalt abgegeben, dass die mit der Klage angefochtenen Bescheide aufgehoben werden und ferner, dass über die Rentenanpassung unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts erneut entschieden werden muss, sobald die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Niedersachsen entsprechende Änderungen der Alterssicherungsordnung beschlossen hat.
Somit kann festgehalten werden, dass Altersversorgungswerke ihrer Struktur nach so aufgebaut sein müssen, dass allerwenigstens eine den Kaufkraftverlust berücksichtigende Anpassung gewährleistet sein muss.Mit Foto: RA Frank Ihde, Hannover
RA Kanzlei Ihde & Coll., Hannover
www.ra-ihde.de
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Uwe Gerber
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Betreff des Beitrags: Verfasst: 14.04.2007, 12:08 |
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Registriert: 15.02.2006, 00:00 Beiträge: 2288 Wohnort: Berlin
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[url=http://www.zkn.de/fileadmin/user_upload/ZKN-Mitteilungen/2007/ZKNM_2007_03.pdf]Bericht von den Informationsveranstaltungen des AVW, ZKN Mitteilungen 03/2007, Seiten 169-171 bzw. 173 -Auszug-[/url] hat geschrieben: AVW 2007
Die Aufgabe, der sich der neue Leitende Ausschuss (LA) des niedersächsischen Altersversorgungswerkes (AVW) nach seiner Wahl im Dezember 2005 selbst gestellt hat, ist klar umrissen: Die Mitglieder erwarten nach einer Zeit der Turbulenzen und Unsicherheit wieder verlässliche, realistische Perspektiven ihrer Altersversorgung, rechtssichere, nachvollziehbare Grundlagen der Rentenberechnung und auch in schwierigen Zeiten gesicherte Rentenleistungen, möglichst mit regelmäßigen Zuwächsen
Transparenz durch Information
Zwischen dem 7. und 22. Februar informierte das Team aus Vorstandsmitgliedern und beigeordneten Sachverständigen in Göttingen, Braunschweig, Winsen, Oldenburg, Osnabrück und Hannover über die aktuelle Situation des AVW, die anstehenden Perspektiven und zu erwartenden Konsequenzen.
Mehr als 600 Mitglieder nahmen die Gelegenheit wahr, sich durch Fragen und Diskussion selbst ein Bild zu machen.
Ehrlichkeit und Realismus
Als wesentliche bereits getroffene oder anstehende Entscheidungen präsentierte Dr. Schirbort die Absenkung des künftigen Rechnungszinses (ab 1.1. 2007) auf 2,75 % für alle Mitglieder, den Aufbau einer Schwankungsreserve im Bereich der Geldanlage, die Einbeziehung aktueller Lebenserwartungstafeln, eine professionelle Finanzberatung sowie nicht zuletzt die Umsetzung der OVG-Urteile aus 2006. Um Missverständnissen vorzubeugen stellte Schirbort klar, dass die bis Ende Dezember 2006 eingezahlten Beiträge selbstverständlich auch weiterhin mit vier Prozent verzinst werden.
OVG-Urteile und ihre Folgen
Der Justitiar des AVW, Rechtsanwalt Frank Wahner, stellte in seinem Beitrag die Konsequenzen der Urteile des OVG Lüneburg vom 20.7.2006 dar.
Die frühere Art der Verteilung von »Überschüssen« im AVW ist nachvollziehbar vom Gericht für rechtswidrig erklärt worden.
Dem gelte es durch Satzungsänderung der ASO zeitnah Rechnung zu tragen. Die Rentenbescheide ab 2003 seien nach erfolgter und von der Aufsicht genehmigter Änderung neu zu erlassen. Wahner stellte klar, dass es dabei auf keinen Fall zu Rückzahlungen bereits gezahlter Renten kommen könne. – Vorgaben des Gerichtes sind zum einen die gesicherte Kapitaldeckung künftiger Rentenanpassungen wie zum anderen die angemessene Berücksichtigung der Kaufkraftentwicklung bei künftigen Rentenerhöhungen.
Die Absenkung einmal gewährter Renten gelte es zu vermeiden. – Das bestehende Äquivalenzprinzip des AVW sei auch nach Aussage des Gerichtes ein geeignetes und bewährtes System. Der KV werde dabei künftig mehr Entscheidungsmöglichkeiten, aber auch mehr Verantwortung zukommen.
Wahner appellierte an die Delegierten der KV, am 17. März eine selbstbestimmte, mehrheitsfähige Entscheidung zu treffen, bevor von anderer Seite kaum noch zu beeinflussende Ersatzvornahmen realisiert würden.
Ziel müsse sein, verlässliche Renten zu schaffen bei gleichzeitiger sichergestellter verursachungsgerechter Verteilung der Gewinne auf alle Mitglieder.
Auf die Publikumsfrage nach rechtsmittelfähigen Bescheiden der Anwartschaften, stellte Wahner klar, dass diese vom OVG ausdrücklich als nicht notwendig oder die Sicherheit verbessernd beurteilt wurden; stattdessen gebe es für die aktiven Mitglieder jährlich Informationsschreiben, die letztendlich von gleicher (eingeschränkter) Verbindlichkeit sein müssen, wie die früheren »Bescheide« (wie man leidvoll erfahren habe). Rentenempfänger bekämen auch künftig jährlich abgesicherte Bescheide.
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BZF
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Betreff des Beitrags: Verfasst: 28.03.2008, 10:13 |
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Registriert: 01.03.2006, 19:18 Beiträge: 1067
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Warum Unisex?
Mit der neuen Satzung des AVW wurde zum 1. Januar 2007 der »Unisextarif« eingeführt
Mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. Juli 2006 wurden wesentliche Teile der bisherigen Satzung für unwirksam erklärt. Bei der Erarbeitung der Eckpunkte für die neue Satzung wies die Aufsichtsbehörde den Leitenden Ausschuss ausdrücklich darauf hin, dass die neue Satzung auch den Unisextarif vorzusehen habe.
Der Leitende Ausschuss vertrat gegenüber der Aufsichtsbehörde die Auffassung, dass bei dem individuellen Äquivalenzverfahren, wie es im Altersversorgungswerk in der Satzung vorgesehen ist, auch die versicherungsmathematischen unterschiedlichen Risiken von Mann und Frau sowie Ledigen und Verheirateten Berücksichtigung finden müssten.
Rechtliche Grundlage Eine daraufhin vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durchgeführte Prüfung zur Einführung des so genannten Unisextarifs hat dann aber ergeben, ergeben, dass die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit zwingend Anwendung finden muss, weil sich die Grundlage für das Altersversorgungswerk aus dem Heilkammergesetz ergibt und damit das Altersversorgungswerk eine auf gesetzlicher Grundlage organisierte Einrichtung ist.
Die Aufsichtsbehörde hat darüber hinaus geprüft, ob das allgemeine Gleichstellungsgesetz angewandt werden kann. Da dieses Gesetz jedoch auf private Rechtsverhältnisse abstellt und damit für öffentlich-rechtlich organisierte Körperschaften keine Anwendung findet, kann es nicht herangezogen werden.
Satzungs-Voraussetzung Die Aufsichtsbehörde hat dabei keinen Zweifel daran gelassen, dass die Genehmigung einer neuen Satzung ohne Unisextarif nicht erfolgen würde. Nachdem diese Frage grundsätzlich im Vorfelde geklärt war, hat das Altersversorgungswerk folgerichtig bei der Erarbeitung der Satzung diese Bestimmung berücksichtigt, auch wenn der Leitende Ausschuss innerlich davon überzeugt war, dass die bisherige Regelung für das individuelle Äquivalenzprinzip versicherungsmathematisch zutreffender wäre.
Der Leitende Ausschuss hatte bereits in diesem frühen Stadium die Aufsichtsbehörde auf die große Wahrscheinlichkeit hingewiesen, dass die betroffenen ledigen Mitglieder, deren Rentenanwartschaften sich dadurch zum Teil erheblich reduzieren würden, klagen werden. Somit müssten dann die Gerichte überprüfen und entscheiden, ob die Einführung des Unisextarifs zwingend notwendig sei.
Berechnungsgrundlage Die neue Satzung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2007 durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit durch Ersatzvornahme mit Bescheid vom 24. Juli 2007 in Kraft gesetzt, nachdem es in drei Kammerversammlungen nicht gelungen war, mit der notwendigen 3/4-Mehrheit eine Satzung zu beschließen.
Für alle Beiträge, die ab 1. Januar 2007 von den Mitgliedern entrichtet werden, gibt es die Verrentung der Beiträge entsprechend den Anlagen zur Satzung. Diese Tabellen sehen keine Unterscheidung zwischen Männern und Frauen, Ledigen und Verheirateten mehr vor.
Gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung wird für die bis zum 31. Dezember 2006 gezahlten Beiträge eine beitragsfreie Altersrente nach den Rechnungsgrundlagen des Altersversorgungswerkes, die bis zum 31. Dezember 2006 galten, berechnet und vom bisherigen individuell festgelegten Renteneintrittsalter aus Transparenzgründen auf das Renteneintrittsalter 65 umgerechnet. Bei Mitgliedern, die am 31. Dezember 2006 im Altersversorgungswerk ohne Witwen- bzw. Witwerrentenanspruch geführt werden, erfolgt zusätzlich die Umrechnung auf ein verheiratetes Mitglied.
Diese Satzungsbestimmung hat das Altersversorgungswerk bei der Berechnung der Ansprüche berücksichtigt, und die Mitglieder haben im Dezember 2007 einen entsprechenden Bescheid darüber erhalten. Bei allen Mitgliedern, die in der Vergangenheit ohne Witwen- bzw. Witwerrentenanspruch geführt wurden, sind die ursprünglichen Berechnungen vom Eintritt in das Versorgungswerk bis zum 31. Dezember 2006 nicht nachträglich auf ein »verheiratetes Mitglied « umgerechnet worden, sondern erst zum Stichtag wurden die Mitglieder so behandelt, als wenn sie zu diesem Zeitpunkt geheiratet hätten.
Dies führt bei den Betroffenen zunächst einmal dazu, dass sich allein aus diesem Grunde die zugesagte Rentenanwartschaft entsprechend reduziert. Ob es für die Mitglieder tatsächlich ein Nachteil bleibt, wird sich erst im Verlauf der weiteren Mitgliedschaft zeigen. Der Versicherungsmathematiker des Altersversorgungswerkes hat nämlich festgestellt, dass von den Mitgliedern, die in Rente gehen, mehr als 90 Prozent einen Witwen- bzw. Witwerrentenanspruch hatten. Im Gegensatz zur alten Regelung ändert sich durch die Einführung des Unisextarifs bei ledigen Mitgliedern durch die Heirat an der Höhe ihrer Rentenanwartschaft nichts mehr.
Ausgleich von Härten Aufgrund der Umrechnung der Rentenanwartschaften zum 1. Januar 2007 ist geprüft worden, inwieweit für den Wegfall der bisherigen Begünstigung der unverheirateten Mitglieder ein Ausgleich zur Vermeidung von Härten vorgesehen werden kann. Diese Ausgleichsregelung ergibt sich aus § 15 Abs. 7 in Verbindung mit § 34 Abs. 5 der Satzung. Darin ist geregelt, dass bei Mitgliedern, für die bei Beginn der Altersrente keine Witwen- oder Witwerrentenanwartschaft besteht, sich die Altersrente bei Beginn der Rentenzahlung im Jahr 2007 um 20 Prozent erhöht, sofern sie noch keine Leistungen bezogen haben. In den nächsten fünf Jahren reduziert sich diese Erhöhung für neu eintretende Versorgungsfälle jährlich um zwei Prozent, so dass ab dem Rentenjahrgang 2012 dann einheitlich der Prozentsatz von zehn Prozent zum Tragen kommt.
Fehlinformation In Veröffentlichungen von dritter Seite wird eine EU-Richtlinie von 2004 angesprochen, mit dem Hinweis, dass diese für das Altersversorgungswerk Gültigkeit habe und entsprechend hätte angewendet werden können. Diese Richtlinie regelt allerdings die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten. Damit wird deutlich, dass hierbei private Rechtsverhältnisse angesprochen werden und diese Richtlinie damit für öffentlich-rechtlich organisierte Körperschaften keine Anwendung finden kann.
Musterverfahren Nachdem die meisten Mitglieder des Altersversorgungswerkes im Dezember 2007, wie vorstehend ausgeführt, die entsprechenden Bescheide erhalten haben, wurden in einigen Fällen Klagen bei den zuständigen Verwaltungsgerichten eingereicht.
Der Leitende Ausschuss hat in diesem Zusammenhang angeregt, dass er, soweit es bei den Klagen um die Einführung des Unisextarifs geht, zusammen mit dem Rechtsvertreter des Altersversorgungswerkes Musterverfahren auswählen wird, um eine gerichtliche Klärung darüber herbeizuführen, ob das Altersversorgungswerk – wie durch die Aufsichtsbehörde auferlegt – verpflichtet war, den Unisextarif einzuführen.
Sollten die Gerichte sich der Auffassung der Kläger anschließen, so würde das Altersversorgungswerk eine entsprechende Änderung der Satzung in die Kammerversammlung zur Beratung und Beschlussfassung einbringen.
Edgar Bierberg Geschäftsführer des Altersversorgungswerkes
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