Antwort vom Tierschutzbund, liebe Grüße Kalli
Sehr geehrter Herr Brunner,
vielen Dank für Ihr an Herrn Apel gerichtetes Schreiben vom 08.11.2008. Da unser Präsident momentan zu Tierschutzterminen unterwegs ist, lässt er Sie herzlich grüßen und bat uns Ihnen auf Ihr Anliegen zu antworten.
Der Schutz der Tiere obliegt dem Tierschutzgesetz. Sodomie als solche ist darin zwar nicht explizit erwähnt, dennoch gilt grundsätzlich nach demTierschutzgesetz das Verbot, Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Die zuständigen Behörden, in der Regel die Polizei, sind gefordert, Tierquälern und Tierschändern rigoros das Handwerk zu legen. Wo immer sich Anhaltspunkte ergeben, handeln auch wir im Sinne der Tiere.
Dem Strafgesetzbuch (StGB) zufolge ist Sodomie nicht strafbar. Seit der Abschaffung des § 175 b StGB im Jahre 1969 spielt der Tatbestand sowohl in der Rechtsprechung als auch in der juristischen Fachliteratur nur noch eine untergeordnete Rolle. In der Kommentierung von Hans-Georg Kluge zum Tierschutzgesetz findet sich jedoch eine Aufstellung von Urteilen, die sexuelle Handlungen an Tieren, die zu Verletzungen führen, als „rohe“ Schmerzzufügung im Sinne des § 17 Nr. 2 a) TierSchG einstuften (vgl. Kluge, Tierschutzgesetz, 1. Aufl. 2002, Randn. 35 zu § 17). Da sexuelle Handlungen an Tieren generell mit einem hohen Verletzungsrisiko einhergehen und außerdem die Würde des Mitgeschöpfes „Tier“ berühren wäre es – so die Kommentierung von Hirt/Maisack/Moritz (Tierschutzgesetz, 2. Aufl. Einf. Rn 92) – im Sinne eines effektiven Tierschutzes, wie er in Art 20 a GG angestrebt wird, solche Handlungen schon wegen ihrer Gefährlichkeit unter Straf- oder zumindest Bußgeldandrohung zu stellen. Hierzu muss das Tierschutzgesetz ggf. um eine Verbotsnorm erweitert werden.
Die Veröffentlichung pornografischer Darstellungen im Internet kann bereits heute schon den Straftatbestand des § 184 StGB erfüllen. Zu den pornografischen Schriften gehören auch Darstellungen sexueller Handlungen von Menschen an Tieren, deren Verbreitung ebenfalls strafbar ist (§ 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Schutzzweck des § 184 StGB ist jedoch nicht die körperliche Integrität des Tieres, sondern der Schutz Jugendlicher und junger Erwachsener vor Beeinträchtigungen in ihrer seelischen Entwicklung und ihrer sozialen Orientierung. Das Verbot der Verbreitung pornografischer Schriften dient daneben auch dem Schutz der Allgemeinheit vor Überschwemmung mit derartigen Erzeugnissen und damit dem Schutz der Sexualverfassung. Prospekte, in denen die Pornovideos angeboten werden, sollten aber auf jeden Fall an die Kriminalpolizei weitergeleitet werden, damit unter dem Aspekt der Verbreitung pornografischer Schriften hier Ermittlungen eingeleitet werden.
Wir versichern Ihnen, dass wir alles in unserer Macht stehende unternehmen, um Tiere vor Leiden, Schäden und Schmerzen zu bewahren.
Mit freundlichen Grüßen aus Bonn
im Auftrag
Barbara Rempe, Dipl. Biol.
Referentin Fachkoordination
Deutscher Tierschutzbund e.V.
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